Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2008
- 3 K 2240/04 -
Sprecher für Radio-Werbespots ist nicht künstlerisch tätig
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen daher Gewerbesteuer
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Erstellung von Sprachaufnahmen für den Rundfunk (Werbetexte) als künstlerische Tätigkeit zu betrachten ist und daher bei der Einkommensteuer zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führt oder ob - bei fehlendem künstlerischem Element - (nur) Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben sind. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb werden die erzielten Gewinne noch zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen, bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit nicht.
Der Kläger war der Ansicht, seine Tätigkeit als Sprecher sei kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis einer laufenden Schulung und Übung des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderung der Stimme, Stimmlage und Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe. Nur ein
Finanzamt: Erstellung von Texten für Radiowerbung ist keine künstlerische Tätigkeit
Das Finanzamt war demgegenüber der Ansicht, die Erstellung von Texten für die Radiowerbung sei keine künstlerische Tätigkeit und veranlagte den erklärten Gewinn bei den Einkünften aus
Finanzgericht weist die Klage ab - Sprechen von Werbetexten keine künstlerische Leistung
Die dagegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk und Fernsehwerbung könne nur dann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angesehen werden, wenn der jeweilige Sprecher eine größere Rolle zu verkörpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar sei. An einem künstlerischen Gestaltungsspielraum fehle es, wenn sich die Tätigkeit lediglich darauf beschränke, die Rolle eines normalen Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen, sowie lediglich den Gegenstand der Werbung anzupreisen. Bei den zu beurteilenden Leistungen handele es sich um solche, die nicht über Art und Umfang sonstiger im Radio und Fernsehen üblicherweise gesendeter Werbespots hinausgingen. Die von dem Kläger in Form einer CD vorgelegten Arbeitsproben hätten eine durchschnittliche Dauer von 26 Sekunden und würden die von ihrem Inhalt her die für Werbesendungen typischen Anpreisungen enthalten. Der Schwerpunkt der Leistung liege darin, dass der jeweilige Werbegegenstand lediglich empfohlen werde.
Gericht sieht keine "eigene Handschrift" des Klägers bei den Werbespots
Bei den vorgelegten Arbeitsproben habe der entscheidende Senat keine besondere „eigene Handschrift” des Klägers und damit keine eigenschöpferische Leistung zu erkennen vermocht. Das Gericht habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass mit der Fortentwicklung der technischen Möglichkeiten im Bereich der neuen Medien in Bezug auf Auftragserteilung, Herstellung der Texte, deren Übermittlung an die Auftragsgeber sowie die Verbreitung der gesprochenen Texte etc. zugleich auch Änderungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltungshöhe einhergingen. Die sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Einschätzung der Tätigkeiten des Klägers sei für die hier vorzunehmende steuerrechtliche Qualifizierung nicht von Bedeutung, da sie nach anderen - außersteuerlichen - Kriterien erfolge.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2008
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 5982
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5982
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.