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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2008
- 3 K 2562/07 -
Schulgeld für private Modeschule ist keine Sonderausgabe
Keine allgemein bildende Ergänzungsschule
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abziehbar sind.
Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine private Berufsfachschule für Mode im Vollzeitunterricht. Diese Schule führt in einem zweieinhalbjährigen Ausbildungsgang zum Abschluss als staatlich anerkannte Modedesignerin. Die Schulgeldzahlungen von (monatlich 350.- €) 4.200.- € machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 als
Finanzamt: Modeschule ist keine allgemein bildende Ergänzungsschule
Das Finanzamt lehnte das jedoch mit der Begründung ab, bei der besuchten Schule handele es sich nicht um eine allgemein bildende Ergänzungsschule.
Kläger: Modeschule ist staatlich anerkannt
Mit der dagegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, die
Gericht: Schule erfüllt nicht die Voraussetzungen für Sonderausgabenabzug
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Voraussetzung für den Schulgeldabzug bei den
Anerkennung als Ergänzungsschule ist nicht zugleich die Anerkennung als allgemein bildende Schule
Entgegen der Ansicht der Kläger liege in der Anerkennung als Ergänzungsschule aber auch nicht zugleich die Anerkennung als allgemein bildende Schule. Die steuerliche Begünstigung von Schulgeldzahlungen hinsichtlich der Ergänzungsschulen sei ausdrücklich auf „allgemein bildende“ Schulen beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verstoße die unterschiedliche Behandlung von Zahlungen an andere Ergänzungsschulen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2008
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Dokument-Nr. 7046
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