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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2015
- 4 K 2254/14 -
Unterhaltszahlungen an Angehörige im Kosovo nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig
Nicht mögliche angemessene Erwerbstätigkeit der eigentlich erwerbsfähigen Angehörigen muss zweifelsfrei nachgewiesen werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Kellner Unterhaltszahlungen an seine im Kosovo lebenden volljährigen erwerbsfähigen Kinder nicht als sogenannte "außergewöhnliche Belastungen" i.S. des § 33 a Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd geltend machen kann, wenn er nicht nachweist, dass sich seine Kinder bemüht haben, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Der aus dem
Unterhaltsanspruch besteht nur bei tatsächlich nachgewiesener Unterhaltsbedürftigkeit
Die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und vertrat die Auffassung, dass die im
Revision nicht zugelassen
Das Finanzgericht ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu, weil die Frage der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltszahlungen an im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2015
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- FG Rheinland-Pfalz: Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Angehörige nur bei vollständigen Angaben steuerlich berücksichtigungsfähig
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2010
[Aktenzeichen: 5 K 1505/09]) - Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland nicht immer steuerlich absetzbar
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2008
[Aktenzeichen: 13 K 13009/08])
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Dokument-Nr. 21737
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