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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2014
- 5 K 1753/13 -
Schönheitsoperation ist nicht steuerlich absetzbar
Operationskosten für Bruststraffung und Brustverkleinerung stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Operationskosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung keine sogenannten außergewöhnlichen Belastungen darstellen und daher auch nicht steuerlich berücksichtigt werden können.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 Operationskosten (rund 4.600 Euro) für eine Bruststraffung und
Gutachten des Medizinischen Dienstes sieht keine Rechtfertigungsgründe für Kostenübernahme
Die Krankenkasse hatte allerdings ein
Finanzamt lehnte Berücksichtigung geltend gemachter Kosten ab
Das beklagte Finanzamt lehnte daher eine Berücksichtigung der geltend gemachten Operationskosten ab, weil die medizinische Indikation für den Eingriff nicht nachgewiesen sei. Mit der dagegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, es habe sich nicht um eine
Vorbeugende Aufwendungen können nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zurechnet werden
Die Klage blieb ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Operationskosten nicht als
Keine Beschwerden mit Krankheitswert feststellbar
Diese Grundsätze seien nach Auffassung des Finanzgerichts auch steuerrechtlich maßgeblich. Deshalb könne dem auch aus Sicht des Gerichts schlüssigen und nachvollziehbaren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Krankenkasse muss Kosten für Brustverkleinerung aus rein kosmetischen Gründen nicht übernehmen
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.10.2013
[Aktenzeichen: L4 KR 477/11]) - BFH: Aufwendungen für immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.09.2010
[Aktenzeichen: VI R 11/09])
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Dokument-Nr. 19059
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