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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 24.10.2019
- T-601/17 -
Zauberwürfel: Unionsmarke "Rubik's cube" für nichtig erklärt
Drehbarkeit ist entscheidendes Merkmal und kann daher als "technische Lösung" nicht als Marke geschützt werden
Das Gericht der Europäischen Union bestätigte die Nichtigerklärung der Unionsmarke, die aus der Form des "Rubik's cube" besteht. Da die wesentlichen Merkmale dieser Form zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich sind, die in der Drehbarkeit des Rubik's cube besteht, hätte diese Form nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen.
Auf Antrag von Seven Towns, einembritischen Unternehmen, das u.a. die Rechte des geistigen Eigentums am "Rubik's cube" verwaltet, trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)im Jahr 1999 die Würfelform als dreidimensionale
Simba Toys beantrag Nichtigerklärung der Marke
Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser dreidimensionalen
Erste Entscheidung des EuG bereits 2014
Mit Urteil vom 25. November 2014 wies das Gericht der Europäischen Union die Klage von Simba Toys mit der Begründung ab, dass die fragliche Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Schutz dieser Form als
EuGH: Eintragung wäre wegen technischer Lösung abzulehnen gewesen
Simba toys legte gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union ein. Dieser hob mit Urteil vom 10. November 2016* sowohl das Urteil des Gerichts als auch die Entscheidung des EUIPO auf. In seinem Urteil stellte der Gerichtshof u.a. fest, dass das EUIPO und das Gericht bei der Prüfung, ob die
EUIPO: Streitige Marke wurde unter Verstoß gegen die Verordnung über Unionsmarken eingetragen
Auf das Urteil des Gerichtshofs hin hatte das EUIPO eine neue Entscheidung zu erlassen, die den Feststellungen des Gerichtshofs Rechnung trägt. Mit Entscheidung vom 19. Juni 2017 stellte das EUIPO fest, dass die Darstellung der streitigen Würfelform drei wesentliche Merkmale aufweise, nämlich die Form des Würfels insgesamt, die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels sowie die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels. Jedes dieser wesentlichen Merkmale sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, die dadurch entstehe, dass Reihen kleinerer Würfel unterschiedlicher Farben, die einen größeren Würfel bildeten, vertikal und horizontal um eine Achse solange gedreht würden, bis die neun Quadrate jeder Seite dieses Würfels die gleiche Farbe hätten. Da die Verordnung über die Unionsmarke** die
Die Rubik's Brand Ltd, die derzeit Inhaberin der streitigen
Beurteilung der unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels fehlerhaft
Mit seinem neuen Urteil stellte das Gericht zunächst fest, dass die Entscheidung des EUIPO mit einem Beurteilungsfehler behaftet ist, soweit das EUIPO festgestellt hat, dass die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels ein wesentliches Merkmal der streitigen
Gericht bestätigt Definition der technischen Wirkung
Des Weiteren bestätigt das Gericht die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Definition der technischen Wirkung. In diesem Zusammenhang stellt das Gerichtfest, dass die streitige Würfelform das Erscheinungsbild der konkreten Ware darstellt, für die die
Schwarze Linien sind wesentliches Merkmal zur Erreichung der angestrebten technischen Wirkung
Hinsichtlich der Beurteilung der Funktionalität der wesentlichen Merkmale der streitigen
Würfelform ist untrennbar von Gitterstruktur durch schwarze Linien und Funktion des Würfels
Diese schwarzen Linien stellen nämlich eine physische Trennung zwischen den verschiedenen kleinen Würfeln dar, die es dem Spieler ermöglichen, jede Reihe kleiner Würfel unabhängig voneinander zu drehen, um diese kleinen Würfel in der gewünschten Farbkombination auf den sechs Seiten des Würfels anzuordnen. Eine solche physische Trennung ist notwendig, um die verschiedenen Reihen kleiner Würfel mit Hilfe eines Mechanismus im Würfelinnern vertikal und horizontal drehen zu können. Ohne eine solche physische Trennung wäre der Würfel nichts weiter als ein fester Block, der kein einzelnes Element enthielte, das sich unabhängig bewegen ließe. Was das wesentliche Merkmal der Form des Würfels insgesamt betrifft, teilt das Gericht die Auffassung des EUIPO, dass die Würfelform untrennbar ist von zum einen der Gitterstruktur, die aus schwarzen Linien besteht, die sich auf jeder Seite des Würfels kreuzen und jede dieser Seiten in neun kleine Würfel gleicher Größe unterteilen, die in drei Reihen von jeweils drei angeordnet sind, und zum anderen der Funktion der konkreten Ware, die darin besteht, dass sich die Reihen kleiner Würfel horizontal und vertikal drehen lassen. In Anbetracht dieser Elemente kann die Form der Ware nämlich nur die eines Würfels, d.h. eines regelmäßigen Hexaeders, sein.
Form hätte nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen
Daher gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass zwar die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels kein wesentliches Merkmal der streitigen
Erläuterungen
* - Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Simba Toys GmbH & Co. KG/EUIPO (C-30/15 P).
** - Verordnung (EG) Nr.40/94 des Rates vom 20.Dezember1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11. S. 1).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2019
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28005
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