Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 04.12.2020
- HVerfG 4/20 -
Hamburgisches Verfassungsgericht stoppt Volksbegehren für Streichung der Schuldenbremse
Hamburger Volksbegehren darf nicht durchgeführt werden
Das Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg" darf nicht durchgeführt werden. Das hat das Hamburgische Verfassungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2020 entschieden.
Die vorgeschlagene Verfassungsänderung könne, so das Gericht, nicht im Wege der Volksgesetzgebung umgesetzt werden, denn sie würde wesentliche verfassungsrechtliche Vorgaben für den Landeshaushalt verändern, deren Aufstellung allein der Bürgerschaft vorbehalten sei. Außerdem sei das vorgeschlagene Gesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, das die sog.
Hamburger Senat legte Rechtsmittel gegen Durchführung des Volksbegehrens ein
Auf Antrag des Senats hatte das Verfassungsgericht über die Durchführung des Volksbegehrens zu entscheiden. Im April 2019 hatten die Initiatoren einen Gesetzentwurf zur Änderung der Hamburgischen Verfassung vorgelegt, wonach die im Jahr 2012 erfolgte Einführung der sog.
Volksbegehren betraf Haushaltspläne, die landesverfassungsrechtlich der Hamburger Volksgesetzgebung entzogen sind
Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts fällt die vorgeschlagene Streichung der sog.
Schuldenbremse schützt Hamburger Bürgerschaft vor sich selbst: Entscheidungsspielräume sollen nicht durch zu hohe Schulden verengt werden
Denn die sog.
Streichung der Schuldenbremse auf Landesebene wäre Verstoß gegen Grundgesetz
Dem
Volksbegehren hatte bundesweite Debatte über Schuldenbremse zum Ziel
Soweit der Senat gegen die Gesetzesvorlage außerdem vorgebracht hatte, sie sei irreführend und verstoße gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, da den Stimmberechtigten suggeriert werde, das vorgeschlagene Gesetz werde die Möglichkeiten einer Nettokreditaufnahme erweitern, ist das Verfassungsgericht dem nicht gefolgt. Jedenfalls aus der vollständigen Begründung des Gesetzentwurfs ergebe sich ein Hinweis auf die fortbestehende Bindung an die Beschränkungen der Kreditaufnahme aus dem Grundgesetz. Das Ziel der Initiative, eine bundesweite Debatte über die sog.
Volksbegehren in der Hamburger Landesverfassung
Zum Hintergrund: Nach der Landesverfassung und dem Volksabstimmungsgesetz gilt ein dreistufiges Verfahren für Gesetzesentwürfe und andere Vorlagen, die von Bürgern in der vorgesehenen Form eingereicht werden. Für das Zustandekommen einer
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2020
Quelle: Hamburgisches Verfassungsgericht, ra-online (pm/we)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29601
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil29601
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.