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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 15.02.2010
- 2-27/09 (REV) -
OLG Hamburg: Schon Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten ist strafbar
Strafbarkeit entsteht nicht erst durch manuelles Abspeichern einer Datei auf dem Computer
Ein Internet-Nutzer, der sich Besitz an Dateien mit kinderpornographischem Inhalt verschafft, der bewusst und gewollt eine Internetseite mit solchem Inhalt aufruft und auf seinem Computerbildschirm betrachtet, macht sich strafbar. Die Strafbarkeit setze nicht voraus, dass der Nutzer – wie in der Praxis nur erschwert beweisbar – die Datei manuell auf seinem Computer abspeichern will oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung im so genannten Internet-Cache seines Computers hat. Dies geht aus einem Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Angeklagten von dem Anklagevorwurf, in 16 Fällen es unternommen zu haben, sich Besitz an Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zu verschaffen, freigesprochen. Es hatte festgestellt, dass der Angeklagte die Dateien gezielt im
Besitzbegriff bedarf einer erweiternden Auslegung
Auf die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft hat das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung zurückverwiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass der zu körperlichen Gegenständen wie Videokassetten und Schriften entwickelte Besitzbegriff des § 184 b Abs. 4 StGB einer erweiternden Auslegung bedarf, um dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers auch bei unkörperlichen Gegenständen wie einer Internet- oder Computerdatei zu genügen.
Besitzbegriff muss auf "unkörperliche Gegenstände" wie Internetdateien ausgeweitet werden
Bekämpft werden soll unter weit nach vorn verlagerter Strafbewehrung der schon im Aufrufen einer einschlägigen Internetseite liegende Konsum kinderpornographischer Darstellungen, weil schon dieser einen Anreiz für die kommerziellen Anbieter schafft, bei der Produktion derartiger Bilder und Videofilme Kinder zu missbrauchen. Die dem Besitz eigentümliche Herrschaftsmacht hat der Nutzer bereits dadurch, dass es in seinem Belieben steht, nach Aufruf die Dateien zu speichern, zu kopieren und zu verbreiten. Dass diese Herrschaftsmacht nach Aufruf zum bloßen Betrachten regelmäßig nur kurz ist, ergibt sich aus der dem Medium
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Hamburg
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Dokument-Nr. 9232
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