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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.05.2010
- 1 A 1686/09 -
Mit Schulleitungsaufgaben stark beanspruchter Leiter einer Gesamtschule hat keinen Anspruch auf individuelle Entlastung
Entlastungsanspruch besteht nur bei Verpflichtung zur Erfüllung eines durch den Dienstherrn rechtswidrig zu hoch angesetzten Stundensolls
Ein Schulleiter kann keinen individuellen Anspruch auf Entlastung geltend machen, selbst wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg faktisch mehr als die nach der Arbeitszeitverordnung maßgeblichen Zeitstunden pro Woche Dienst geleistet hat und noch leistet. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Leiter einer kooperativen Gesamtschule mit rund 800 Schülern, der seit Jahren Teile seines Urlaubs wegen starker Arbeitsbelastung verfallen ließ und regelmäßig
Schulleiter hat Möglichkeit Arbeitszeit selbst zu planen und Aufgaben zu gewichten
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dem Entlastungsanliegen letztlich nicht entsprochen. Zwar erkannte er an, dass der Kläger faktisch seit Jahren mehr als die übliche
Belastung des Schulleiters durch organisatorische Aufgaben noch nicht unzumutbar
Zwar halte das Gericht es für wünschenswert, wenn an den Schulen die Möglichkeit bestünde, durch Einräumung eines Verwaltungsbudgets oder durch Anstellung von Verwaltungsmitarbeitern organisatorische Aufgaben nicht durch ausgebildete Pädagogen, sondern durch Beschäftigte mit Verwaltungserfahrung wahrnehmen zu lassen. Daran werde offensichtlich auch bereits im Kultusministerium gearbeitet. Der derzeitige Zustand belaste den Kläger als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2010
Quelle: ra-online, Hessischer Verwaltungsgerichtshof
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Dokument-Nr. 9683
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