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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.01.2009
- 11 B 368/08.T -
BUND scheitert mit Antrag gegen Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND), Landesverband Hessen, abgelehnt, die Vollziehung des vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (Planfeststellungsbehörde) am 18. Dezember 2007 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main auszusetzen, bis über die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage entschieden ist.
In der mehr als 220 Seiten umfassenden Begründung seiner Entscheidung führt der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus, dass der Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich gegen keine Rechtsvorschriften verstoße, deren Verletzung der BUND geltend machen könne, d. h. von Bestimmungen, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, nach der luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse sofort vollziehbar sind, sei das Gericht bei dieser Konstellation nicht befugt zu prüfen, ob derzeit eine besondere Dringlichkeit für die Realisierung des Ausbaus bestehe.
Im einzelnen führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Entscheidung aus, der Planfeststellungsbeschluss genüge voraussichtlich den Anforderungen des europäischen Naturschutzrechts wie der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie. Die Planfeststellungsbehörde sei zutreffend davon ausgegangen, dass die FFH-Gebiete "Kelsterbacher Wald" und "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" durch Inanspruchnahme von Flächen, die für die Flughafenerweiterung benötigt werden, erheblich beeinträchtigt würden. Für den Bau der neuen Landebahn Nordwest werden im Kelsterbacher Wald ca. 226 ha und für die Errichtung eines neu strukturierten Fracht- und Wartungszentrums im Mark- und Gundwald ca. 48 ha in Anspruch genommen. Weitergehende Beeinträchtigungen von FFH- und Vogelschutzgebieten im Umfeld des Flughafens habe die Planfeststellungsbehörde zutreffend verneint. Sie habe sich hinreichende Gewissheit davon verschafft, dass die geschützten Gebiete, die sich im Umfeld des Flughafens befinden, von Schadstoffimmissionen des zukünftig zunehmenden Flugverkehrs nicht erheblich beeinträchtigt würden. Auch die zu erwartende Zunahme der Lärmimmissionen werde nach den nicht zu beanstandenden Untersuchungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu einer relevanten Störung der geschützten Vogel- oder Fledermausarten dieser Gebiete führen. Die geschützte Avifauna werde schließlich auch nicht durch Vogelschlagereignisse in einer Weise beeinträchtigt werden, die sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten auswirken könnte.
Nicht zu beanstanden sei auch die Auffassung der Planfeststellungsbehörde der Kelsterbacher Wald sei kein sog. faktisches Vogelschutzgebiet . Der Einwand des BUND, dieses Waldgebiet hätte als eines der für den Erhalt des Mittel- und Schwarzspechts geeignetsten Gebiete in Hessen unter entsprechenden Schutz gestellt werden müssen, sei unbegründet.
Trotz der erheblichen Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete "Kelsterbacher Wald" und "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" durch Flächenverluste habe die Planfeststellungsbehörde das Ausbauvorhaben zu Recht zugelassen, so das Gericht in seiner weiteren Begründung. Die mit dem Vorhaben bezweckte Befriedigung der zutreffend für das Jahr 2020 prognostizierten Luftverkehrsnachfrage (88,6 Mio. Passagiere und 4,6 Mio. Tonnen Luftfracht bei 701.000 Flugbewegungen) liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Ein kohärenter Ausgleich für die Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete erfolge dadurch, dass überwiegend zusammenhängende Waldflächen in einer Größe von ca. 1.800 ha südlich des Flughafengeländes neu in das europäische Schutzgebietsnetz "Natura-2000" integriert würden.
Es bestünden auch keine zumutbaren Alternativen, die es ermöglichten, den notwendigen Ausbau ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete durchzuführen. Insbesondere die im Planfeststellungsverfahren alternativ diskutierten Varianten "Nordost" und "Süd" erwiesen sich nicht als vorzugswürdig, da auch bei ihrer Verwirklichung geschützte Gebiete erheblich beeinträchtigt würden.
Schließlich stehe auch das Artenschutzrecht der Flughafenerweiterung nicht entgegen. Zwar würden zahlreiche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt. Diese Verbote seien jedoch - in europarechtskonformer Weise - durch die Zulassung einer Ausnahme überwunden worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/09 des VGH Hessen vom 07.01.2009
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Dokument-Nr. 7236
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