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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 09.10.2012
2 B 1860/12 -

Fa. Woolrec muss gesundheitsgefährdende und mineralfaserhaltige Abfallstoffe entsorgen

Fa. Woolrec muss 3000 Tonnen des Stoffes Woolit wegen des Gefährdungspotentials entsorgen oder verwerten

Die Beschwerde der Fa. Woolrec gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen ist zurückzuweisen. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

Die Fa. Woolrec hatte sich dagegen gewendet, dass das Regierungspräsidium Gießen ihr aufgegeben hatte, ca. 3000 Tonnen des von ihr überwiegend aus künstlichen Mineralfasern produzierten Stoffes Woolit, der auf dem Gelände einer Ziegelei im Münsterland lagert, zu beseitigen oder in ihrer eigenen Abfallbehandlungsanlage zu behandeln. Grund für die Anordnung des Regierungspräsidiums war die durch Untersuchungen begründete Tatsache, dass potentiell krebserregende künstliche Mineralfasern sich in weit über das als unschädlich anzusehende Maß hinaus aus der Einbindung in die andere Materialien des Stoffes Woolit gelöst hatten und eine Freisetzung dieser künstlichen Mineralfasern in die Luft zu befürchten war.

Beim von der Fa. Woolrec produzierten Stoff handelte es sich immer um Abfall, der zu beseitigen oder zu verwerten war

Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Anordnung für offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung für eilbedürftig. Der Senat ist bei der summarischen Überprüfung im Eilverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem von der Fa. Woolrec produzierten Stoff Woolit auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts immer um Abfall gehandelt habe, der zu beseitigen oder zu verwerten ist. Die Einbindung der potentiell krebserregenden künstlichen Mineralfasern in die anderen Inhaltsstoffe des Stoffes Woolit habe das abfalltypische Gefährdungspotential der Fasern noch nicht beseitigt.

Abfallrechtliche Überwachung endet erst mit Ende des Verwertungsverfahrens

Ein Ende der Abfalleigenschaft könne erst nach Zerstörung der Faserstrukturen im Rahmen des Brennprozesses bei der Ziegelherstellung angenommen werden. Deshalb dürfe die abfallrechtliche Überwachung nicht vorher enden. Dies gelte auch - entgegen der seitherigen Annahme des Regierungspräsidiums Gießen – bei der Herstellung des Stoffes Woolit nach der Rezeptur, die Gegenstand eines festellenden Bescheides aus dem Jahre 2006 (vom Regierungspräsidium als Produktanerkennungsbescheid bezeichnet) gewesen sei. Es sei deshalb unerheblich, ob sich die Rezeptur bei der Herstellung des Stoofes Woolit seit dem Jahre 2007 geändert hat und es komme deshalb auch nicht darauf an, aus welchen Gründen sich die künstlichen Mineralfasern aus der Einbindung in die anderen Stoffe gelöst hätten, wie es bei der Ablagerung im Münsterland nunmehr festgestellt worden sei. Die abfallrechtliche Überwachung ende nämlich erst mit dem vollständigen Durchlaufen des Verwertungsverfahrens.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ra-online

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