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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 09.10.2012
- 2 B 1860/12 -
Fa. Woolrec muss gesundheitsgefährdende und mineralfaserhaltige Abfallstoffe entsorgen
Fa. Woolrec muss 3000 Tonnen des Stoffes Woolit wegen des Gefährdungspotentials entsorgen oder verwerten
Die Beschwerde der Fa. Woolrec gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen ist zurückzuweisen. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Die
Beim von der Fa. Woolrec produzierten Stoff handelte es sich immer um Abfall, der zu beseitigen oder zu verwerten war
Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Anordnung für offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung für eilbedürftig. Der Senat ist bei der summarischen Überprüfung im Eilverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem von der
Abfallrechtliche Überwachung endet erst mit Ende des Verwertungsverfahrens
Ein Ende der Abfalleigenschaft könne erst nach Zerstörung der Faserstrukturen im Rahmen des Brennprozesses bei der Ziegelherstellung angenommen werden. Deshalb dürfe die abfallrechtliche Überwachung nicht vorher enden. Dies gelte auch - entgegen der seitherigen Annahme des Regierungspräsidiums Gießen – bei der Herstellung des Stoffes Woolit nach der Rezeptur, die Gegenstand eines festellenden Bescheides aus dem Jahre 2006 (vom Regierungspräsidium als Produktanerkennungsbescheid bezeichnet) gewesen sei. Es sei deshalb unerheblich, ob sich die Rezeptur bei der Herstellung des Stoofes Woolit seit dem Jahre 2007 geändert hat und es komme deshalb auch nicht darauf an, aus welchen Gründen sich die künstlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ra-online
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Dokument-Nr. 14327
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