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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.03.2011
- 8 A 1188/10 -
Hessischer VGH: Tragen so genannter Anscheinswaffen bei politischem Straßentheater zulässig
Hiergegen gerichtete polizeiliche Maßnahmen für rechtswidrig erklärt
Werden bei einer Protestaktion Gewehrattrappen als Darstellungsmittel bei einer „Theateraufführung“ verwendet, stellt dies eine Ausnahme von dem waffenrechtlichen Verbot des Führens so genannter Anscheinswaffen dar. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall waren am 1. Oktober 2009 zwei Aktivisten in Bundeswehr-Kampfanzügen mit Gefechtshelmen und Sturmgewehrattrappen als „Wachposten“ vor dem Haupteingang der Commerzbank in Frankfurt am Main aufgestellten worden. Die Aktivisten trugen dabei so genannte Anscheinswaffen. Die
Polizeibeamte waren für Maßnahmen nicht zuständig
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab der dagegen gerichteten Klage statt. Er begründete seine Entscheidung damit, dass sich die in die ordnungsgemäß angemeldete
Künstlerlisch-verfremdende und politische Charakter der Aktion war erkennbar
Schließlich entschied der Gerichtshof, dass nach den Gesamtumständen der Protestaktion eine Ausnahme von dem waffenrechtlichen Verbot des Führens so genannter Anscheinswaffen vorgelegen habe, weil die Gewehrattrappen als Darstellungsmittel bei einer „Theateraufführung“ verwendet worden seien. Dieser Begriff sei unter Berücksichtigung der im Grundgesetz gewährleisteten Versammlungsfreiheit und insbesondere der Kunstfreiheit verfassungskonform weit auszulegen. Die politische Meinungsäußerung stehe der Heranziehung der Kunstfreiheit nicht entgegen; diese erfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch politisches Straßentheater. Der künstlerlisch-verfremdende und politische Charakter der Aktion sei auch dadurch erkennbar gewesen, dass durch weitere fünf als „Banker“ bekleidete Versammlungsteilnehmer Flugblätter gegen „Bankenschutz“ verteilt worden sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 11370
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