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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 01.09.2011
8 A 396/10 -

Hessischer VGH zum Einfangen und Töten von verwilderten Tauben

In großen Populationen auftreten Stadttauben sind als Schädlinge im tierschutzrechtlichen Sinne einzustufen

Verwilderte Stadttauben können durchaus Gefahren und große Schäden verursachen, insbesondere wenn sie in großen Schwärmen auftreten. Solche Gefahren können auch die menschliche Gesundheit betreffen, etwa durch eine Verbreitung von Parasiten und von im Kot der Tiere zahlreich enthaltender gesundheitsschädlicher Keime. Aufgrund dieser Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs muss daher über einen bisher abgelehnten Antrag eines Jägers und Falkners auf Erteilung einer Erlaubnis zum Einfangen und Töten von verwilderten Tauben der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg erneut entscheiden.

Im hier zugrunde liegenden Fall hat der Kläger, ein Falkner und Jäger, eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz beantragt, um so genannte verwilderte Stadttauben im Auftrag von Grundstückseigentümern mittels eines von ihm entwickelten so genannten Fangschlags einfangen zu dürfen. Anschließend sollen die Tauben getötet und an Greifvögel verfüttert werden. Die zuständige Veterinärbehörde, der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg, lehnte diesen Antrag im Februar 2009 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch und die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden blieben ohne Erfolg.

Stadttauben im tierschutzrechtlichen Sinne auch Schädlinge und gesundheitsgefährdend

Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Landrat zu einer erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. In der mündlichen Urteilsbegründung wurden Stadttauben als Schädlinge im tierschutzrechtlichen Sinne jedenfalls dann bezeichnet, wenn sie in den in Städten praxisüblichen großen Populationen auftreten oder örtlich in geringerer Anzahl, aber in besonders empfindlichen Bereichen - wie etwa in sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen oder Lebensmittel-Produktionsbetrieben anzutreffen sind. Tauben könnten in diesen Fällen durchaus Gefahren und große Schäden verursachen, insbesondere wenn sie in großen Schwärmen aufträten. Solche Gefahren könnten auch die menschliche Gesundheit betreffen, etwa durch eine Verbreitung von Parasiten und von im Kot der Tiere zahlreich enthaltender gesundheitsschädlicher Keime.

Allgemeine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen rechtens

Für solche Fälle könne dem Kläger eine allgemeine Erlaubnis zum Fangen und Töten der Tauben erteilt werden, wobei keine überzogenen Anforderungen an die vorherige Erprobung alternativer Vorbeugemethoden gestellt werden dürften. Dies müsse der Landrat bei einer erneuten Entscheidung berücksichtigen. Inhalt und Grenzen der allgemeinen Erlaubnis könnten durch Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) so bestimmt werden, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der betroffenen Menschen und den Erfordernissen des mit Verfassungsrang ausgestatteten ethischen Tierschutzes erfolge.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Dokument-Nr.: 12220 Dokument-Nr. 12220

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