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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 01.09.2011
- 8 A 396/10 -
Hessischer VGH zum Einfangen und Töten von verwilderten Tauben
In großen Populationen auftreten Stadttauben sind als Schädlinge im tierschutzrechtlichen Sinne einzustufen
Verwilderte Stadttauben können durchaus Gefahren und große Schäden verursachen, insbesondere wenn sie in großen Schwärmen auftreten. Solche Gefahren können auch die menschliche Gesundheit betreffen, etwa durch eine Verbreitung von Parasiten und von im Kot der Tiere zahlreich enthaltender gesundheitsschädlicher Keime. Aufgrund dieser Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs muss daher über einen bisher abgelehnten Antrag eines Jägers und Falkners auf Erteilung einer Erlaubnis zum Einfangen und Töten von verwilderten Tauben der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg erneut entscheiden.
Im hier zugrunde liegenden Fall hat der Kläger, ein
Stadttauben im tierschutzrechtlichen Sinne auch Schädlinge und gesundheitsgefährdend
Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Landrat zu einer erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. In der mündlichen Urteilsbegründung wurden Stadttauben als
Allgemeine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen rechtens
Für solche Fälle könne dem Kläger eine allgemeine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 12220
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