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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 01.09.2011
- 8 A 396/10 -
Hessischer VGH zum Einfangen und Töten von verwilderten Tauben
In großen Populationen auftreten Stadttauben sind als Schädlinge im tierschutzrechtlichen Sinne einzustufen
Verwilderte Stadttauben können durchaus Gefahren und große Schäden verursachen, insbesondere wenn sie in großen Schwärmen auftreten. Solche Gefahren können auch die menschliche Gesundheit betreffen, etwa durch eine Verbreitung von Parasiten und von im Kot der Tiere zahlreich enthaltender gesundheitsschädlicher Keime. Aufgrund dieser Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs muss daher über einen bisher abgelehnten Antrag eines Jägers und Falkners auf Erteilung einer Erlaubnis zum Einfangen und Töten von verwilderten Tauben der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg erneut entscheiden.
Im hier zugrunde liegenden Fall hat der Kläger, ein Falkner und Jäger, eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz beantragt, um so genannte verwilderte Stadttauben im Auftrag von Grundstückseigentümern mittels eines von ihm entwickelten so genannten Fangschlags einfangen zu dürfen. Anschließend sollen die Tauben getötet und an Greifvögel verfüttert werden. Die zuständige Veterinärbehörde, der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg, lehnte diesen Antrag im Februar 2009 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch und die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden blieben ohne Erfolg.Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische... Lesen Sie mehr
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