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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011
- 12 Sa 522/10 -
Hessisches LAG: Verspätete Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen
Krankheit muss unverzüglich der Personalabteilung gemeldet werden
Wiederholte Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Abmahnung können eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Im hiesigen Rechtsstreit arbeitete der 37-jährige Kläger seit Mai 1993 als Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung bei einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Frankfurter Flughafen. In der Vergangenheit war der Kläger wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule.
Trotz Abmahnung Arbeitsunfähigkeit weiterhin verspätet eingereicht
Bereits im Jahre 2003 erinnerte der Arbeitgeber den Kläger schriftlich daran, eine Krankheit unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne. Der Kläger zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine
Seine Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.
Wiederholte Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt nach erfolgloser Abmahnung ordentliche Kündigung
Die dagegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers war erfolgreich. Das hessische Landesarbeitsgericht hielt die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2010
[Aktenzeichen: 20 Ca 7651/09]
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Jahrgang: 2011, Seite: 522 ArbR 2011, 522
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Dokument-Nr. 12142
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