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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2015
- 16 Sa 494/15 -
Umkleidezeit eines Mitarbeiters eines Müllheizkraftwerks kann zur Arbeitszeit zählen
Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in stark verschmutzter Arbeitskleidung nicht zumutbar
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks verlangen kann, dass ihm die Zeiten, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen, als Arbeitszeit vergütet werden.
Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten zu der
Arbeitskleidung kann faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit enthielt der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten. Das Tragen von Schutzkleidung war jedoch Pflicht. Die notwendige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2016
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
- Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 20.01.2015
[Aktenzeichen: 4 Ca 57/14]
- BAG: Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wegezeiten zwecks Umkleiden stellen vergütungspflichtige Arbeitszeit dar
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.2012
[Aktenzeichen: 5 AZR 678/11]) - FG Rheinland-Pfalz zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Reinigung von Berufskleidung als Werbungskosten
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2010
[Aktenzeichen: 2 K 1638/09])
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Dokument-Nr. 22557
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