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Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 28.08.2023
- 16 TaBVGa 97/23 -
Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden rechtswidrig
Hausverbot nach dem Betriebsverfassungsgesetz stellt unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar
Im Eilverfahren haben sich der Betriebsrat eines Cateringunternehmens und sein Vorsitzender gegen ein Hausverbot gewehrt, das der Arbeitgeber dem Vorsitzenden wegen mutmaßlicher Urkundenfälschung ausgesprochen hatte. Das Zutrittsverbot sei eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit, stellte das LAG Hessen klar.
Ein Flughafen-Catering- Unternehmen erteilte einen Betriebsratsvorsitzenden ein
Arbeitgeber hätte Antrag selbst stellen müssen
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Hessische Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Hessische Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb durch Ausspruch eines Hausverbots stelle eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen müsse der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim Arbeitsgericht stellen. Bei der Bewertung komme es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt sei. Eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die eine Behinderung des Zugangs des Betriebsratsvorsitzenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Amtsenthebungsverfahren rechtfertigen könnte, sei im Übrigen nach den Umständen des Falles nicht festzustellen. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel. Der Beschluss ist damit rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2023
Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, ra-online (pm/ab)
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.05.2023
[Aktenzeichen: 13 BVGA 223/23]
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Dokument-Nr. 33276
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