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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.04.2009
- 6 Sa 1593/08 -
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen
Vorenthalten geschuldeter Arbeitsleistungen stellt erhebliche Vertragspflichtverletzung dar
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, der könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.
Bei einem über 50 Jahre alten Mitarbeiter eines Metallunternehmens, der seit 20 Jahren als Schweißer beschäftigt und mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet war, stieg der Krankenstand innerhalb der Kündigungsfrist deutlich an, nachdem der Arbeitgeber ihm gegenüber eine betriebsbedingte
LAG: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte Erfolg. Nachdem das Berufungsgericht den
Arbeitnehmer verletzt nicht nur geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch Vertrauensbasis
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das Vortäuschen einer
Betriebliche Interessen an sofortiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses überwiegen
Auch die Interessenabwägung rechtfertige nach Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Bewertung. Dies gelte ungeachtet der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Unterhaltspflichten des Mitarbeiters. Die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses überwiegten. Der Arbeitgeber habe nämlich insoweit auch zu berücksichtigen, wie sich das Verhalten auf das der übrigen Arbeitnehmer auswirke, wenn er von einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2009
Quelle: ra-online, Hessisches LAG
- Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 10.07.2008
[Aktenzeichen: 3 Ca 173/08]
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Dokument-Nr. 8886
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