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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.11.2008
- 6/18 Sa 740/08 -
Entgeltfortzahlung auch nach Hormonbehandlung
Verhaltensweise der privaten Lebensgestaltung
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitsunfähigkeiten, die infolge von Erkrankungen auftreten, die auf eine Hormonbehandlung zur Beseitigung einer Unfruchtbarkeit zurückzuführen sind, nicht verschuldet im Sinne der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sind. Mithin schulde der Arbeitgeber für diese Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung in einem Pflegebetrieb war der Umstand, dass der Arbeitgeber im Umfang von ca. € 2.600,00 netto
Gerichte weisen Klage des Arbeitgebers ab
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht verneinte einen Rückzahlungsanspruch, denn der Arbeitnehmerin habe ein Anspruch auf
Hormonbehandlung ist nicht die Krankheitsursache - Nebenwirkungen führten zur Arbeitsunfähigkeit
Die Hormonbehandlung selbst sei nicht Krankheitsursache in den vier Zeiträumen gewesen, so dass die Mitarbeiterin insofern die Erkrankungen, die zu ihrer
Arbeitnehmer sind im Rahmen des Üblichen Entscheidungen der privaten Lebensführung gestattet, die mittelbar Krankheiten nach sich ziehen können
Formen der privaten Lebensverwirklichung seien freiwillige und rein private Entscheidungen, die als mittelbare Folge Krankheiten nach sich ziehen können, die zur
Hormonbehandlung unter ärztlicher Anleitung ist erlaubt
Dass eine Arbeitnehmerin sich unter ärztlicher Anleitung einer Hormonbehandlung unterziehe, sei jedoch eine Verhaltensweise der privaten Lebensgestaltung, die in keiner Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoße. Dies könne allenfalls dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, in denen beispielsweise der Erfolg der Hormonbehandlung und die mit ihr einhergehenden voraussehbaren Erkrankungen in keinem Verhältnis mehr stünden, was im Streitfall nicht ersichtlich war.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/09 des LAG Hessen vom 30.01.2009
- Arbeitsgericht Marburg, Urteil vom 11.04.2008
[Aktenzeichen: 2 Ca 450/07]
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Dokument-Nr. 7363
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