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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.03.2015
AZ L 8 KR 158/14 -

Krankenkasse muss über Beitragszahlungen des Arbeitgebers informieren

Versicherte haben Anspruch auf Auskunft über die vom Arbeitgeber entrichteten Sozial­versicherungs­beiträge

Ein Versicherter kann in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozial­versicherungs­beiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall erfuhr eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben solle. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse - der zuständigen Einzugsstelle - wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.

Versicherte haben Auskunftsanspruch über Beitragszahlungen des Arbeitgebers

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Frau Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor.

Hinweise zur Rechtslage

§ 83 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, [...]

(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit [...]

3. die Daten [...] insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

§ 67 SGB X

(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. [...]

§ 28 d Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

Die Beiträge in der Kranken% oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. [...]

§ 28 h SGB IV

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. [...]

§ 28 e SGB IV

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber [...] zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Konradowski schrieb am 15.07.2015

Daß ein Arbeitnehemr überhaupt damit vor Gericht mußte, ist schon mehr als verwerflich gegenüber der zuständigen Krankenkasse. Wenn hier Beiträge nicht gezahlt werden,hat dieses erhebliche Auswirkungen für den Arbeitnehmer. Was denken sich eigentlich die Verantwortlichen bei dieser Krankenkasse? Diese Personen müssen auch die Prozeßkosten tragen!!!!

Andreas antwortete am 20.12.2018

Sorry, das shee ich gänzlich anders. Zum einen erhält die Krankenkasse bei den Beiträgen keine personenbezogenen Daten, d.h. ein Arbeitgeber macht eine Sammelnachweisung und Sammelüberweisung. Damit kann die Krankenkasse überhaupt nicht beurteilen, ob für den betreffenden Arbeitnehmer Beiträge gezahlt werden oder nicht.Und die Nichtzahlung der Beiträge hat zunächst keine Auswirkung auf den Arbeitnehmer.

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