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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.03.2015
- AZ L 8 KR 158/14 -
Krankenkasse muss über Beitragszahlungen des Arbeitgebers informieren
Versicherte haben Anspruch auf Auskunft über die vom Arbeitgeber entrichteten Sozialversicherungsbeiträge
Ein Versicherter kann in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall erfuhr eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige
Versicherte haben Auskunftsanspruch über Beitragszahlungen des Arbeitgebers
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Frau Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch auf
Hinweise zur Rechtslage
§ 83 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
(1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag
1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, [...]
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit [...]
3. die Daten [...] insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
§ 67 SGB X
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. [...]
§ 28 d Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Die Beiträge in der Kranken% oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. [...]
§ 28 h SGB IV
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. [...]
§ 28 e SGB IV
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21294
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