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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.09.2024
- L 1 KR 193/22 -
Männerbrüste sind keine Krankheit
Krankenkasse muss Kosten für Brustverkleinerung nicht tragen
Eine Gynäkomastie (Brustdrüsenschwellung bei Männern) ist regelmäßig keine behandlungsbedürftige Krankheit. Eine Mastektomie (operative Entfernung von Brustgewebe) ist daher nicht von der gesetzlichen Krankenkasse zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gynäkomastie keine orthopädischen oder dermatologischen Beschwerden noch ausprägte Schmerzen verursacht. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Ein Versicherter, der unter einer
Krankenkasse lehnt beantraget Brustverkleinerung ab
Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab. Bei nur leichtgradiger
Gynäkomastie sehr häufiges Phänomen bei erwachsenen Männern
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Versicherte hätten Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit komme Krankheitswert zu. Eine Krankheit liege vielmehr vor, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtig werde oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirke. Auch eine mittelbare Therapie könne vom Leistungsanspruch umfasst sein. Werde durch eine Operation jedoch in ein funktionell intaktes Organ eingegriffen, bedürfe es einer speziellen Rechtfertigung. Die chirurgische Verkleinerung der Brust dürfe nur ultima ratio sein.
Versicherter hat keine Beschwerden oder Schmerzen nachgewiesen
Bei dem Versicherten seien keine orthopädischen oder dermatologischen Beschwerden aufgrund der
Keine körperliche Entstellung ersichtlich
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entstellung ergebe sich kein Leistungsanspruch. Denn die körperliche Auffälligkeit sei bei dem Versicherten nicht so ausgeprägt, dass sie sich schon bei flüchtigen Begegnungen in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer führe. Vielmehr könne der Versicherte die betreffenden Körperstellen durch Kleidung verdecken. Unbekleidet wirke die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2024
Quelle: Hessischen Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34334
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