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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2010
- L 2 R 362/09 -
Hessisches LSG: Änderung der Rentenversicherungsnummer bei falschem Geburtsdatum nicht nachträglich möglich
Ausnahmen nur bei Schreibfehlern in vorgelegten Urkunden zulässig
Die erste Angabe eines Versicherten über sein Geburtsdatum ist für die Rentenversicherungsnummer maßgeblich. Eine erst danach erstellte Urkunde begründe keinen Anspruch auf Änderung der Rentenversicherungsnummer. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Ein in Äthiopien bzw. Eritrea geborener Mann reiste im Jahre 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 1992 gab er gegenüber der
Rentenversicherung: Geburtsdatum der ersten Angabe des Versicherten ist maßgeblich
Im Jahr 2001 erhielt der in Frankfurt am Main wohnende Mann vom eritreischen Außenministerium eine
Keine Besserstellung von ausländischen Personen
Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Maßgeblich sei regelmäßig das zuerst angegebene Geburtsdatum. Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht oder wenn der Berechtigte eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2010
Quelle: ra-online, Hessisches LSG
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Dokument-Nr. 9498
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