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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2016
- L 3 U 108/15 -
Weg zurück zum Auto nach Verschließen des Hoftors ist unfallversichert
Hin- und Rückweg vom und zum Auto stellt keine im Hinblick auf den Versicherungsschutz schädliche Zäsur des Arbeitswegs dar
Ein Arbeitnehmer, der für den Antritt seines Arbeitswegs sein auf einem Innenhof geparktes Fahrzeug auf die Straße fährt und sich auf dem Weg zurück zum Schließen des Hoftores verletzt, erleidet einen Arbeitsunfall. Auch eine derart geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs, mit der eigentlich ein privates Interesse verfolgt wird, mindert nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit machte sich ein als Hausmeister angestellter Mann morgens mit seinem Pkw auf den Weg zur Arbeit. Dazu öffnete der Kläger zunächst das Hoftor auf seinem Grundstück und fuhr den Pkw auf die Straße hinaus. Danach stieg er aus dem Auto aus, um das Hoftor zu schließen. Als er um das Auto herum lief, rutschte er auf der vereisten Fahrbahn aus, stürzte und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu.
Berufsgenossenschaft verneint Versicherungsschutz
Die beklagte
Unfall ist als Wegeunfall anzuerkennen
Das Sozialgericht Frankfurt am Main entschied, dass die
Schließen des Hoftors stand in Zusammenhang mit Arbeitsweg
Die hiergegen gerichtete Berufung der
Unterbrechung stellte keine wirkliche Zäsur des Hinweges zur Arbeit dar
Nach Auffassung des Gerichts bestehe der Versicherungsschutz weiter, wenn eine versicherte Hinfahrt unterbrochen werde, die eingeschobene Verrichtung ihrerseits aber im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen führten selbst dann nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind. Der vom Kläger zum Abschließen des Hoftores angetretene örtlich und zeitlich nur kurze Weg zurück wäre ohne den Sturz in weniger als 30 Sekunden abgeschlossen gewesen, bevor der Kläger den unverändert beabsichtigten Weg zur Arbeit wieder fortgesetzt hätte. Daher habe die Unterbrechung keine wirkliche Zäsur des Hinweges zur Arbeit dargestellt, weshalb ein Versicherungsschutz zu bejahen sei, entschied das Gericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2016
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online(vt/kg)
- Unfallversicherungsschutz auch bei Autounfall auf Abwegen möglich
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.07.2015
[Aktenzeichen: L 3 U 118/13]) - Auch Nutzung einer weiter entfernt liegenden Bushaltestelle auf dem Arbeitsweg steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
(Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.07.2014
[Aktenzeichen: S 13 U 4001/11]) - Sturz bei kurzer Rückkehr zum Auto zwecks Prüfung des Verschlossenseins stellt Arbeitsunfall dar
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.02.2021
[Aktenzeichen: L 3 U 54/20])
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Dokument-Nr. 22526
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