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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.02.2009
- L 3 U 292/03 -
Schlaganfall nach Transport einer Waschmaschine keine Unfallfolge
Berufsgenossenschaft entschädigt nur, wenn Gesundheitserstschaden nachgewiesen ist
Eine Erkrankung ist nur dann als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen, wenn sie auf einen Gesundheitserstschaden zurückzuführen ist. Ein embolischer Hirninfarkt ist daher keine Unfallfolge, wenn der hierfür ursächliche Primärschaden nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im Juni 1991 transportierte ein damals 45-jähriger Kläger aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg eine
Erkrankter Masseur klagte gegen Berufsgenossenschaft
Erst knapp 7 Jahre nach diesem Vorfall machte der Mann gegenüber der
Gesundheitserstschaden nicht nachgewiesen - Berufsgenossenschaft muss nicht zahlen
Die Darmstädter Richter stellten nach umfangreichen medizinischen Ermittlungen fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung des embolischen Hirninfarktes als Unfallfolge hat. Voraussetzung für die traumatische Entstehung eines derartigen Infarktes sei eine Verletzung der Halsschlagader. Diese könne die Ablösung eines Embolus und anschließend den Verschluss einer das Gehirn versorgenden Arterie bewirken. Eine solche Verletzung sei jedoch nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zudem habe eine Hirnblutung nachweislich nicht stattgefunden. Schließlich könne ein embolischer Hirninfarkt allein durch körperliche Kraftanstrengung nicht verursacht werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/09 des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.03.2009
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Dokument-Nr. 7590
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