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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.01.2019
- L 3 U 90/15 -
Schneiden von Reben kann "Golfer-Ellenbogen" verursachen
Anerkennung als Berufskrankheit bedarf jedoch Nachweis der Erkrankung
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass das Schneiden von Reben bei entsprechender Intensität eine Epicondylitishumeri ulnaris (sogenannter Golfer-Ellenbogen) verursachen kann, die als Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft anzuerkennen ist. Dies setzt aber voraus, dass diese Erkrankung im Vollbeweis gesichert ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall schnitt eine 59-jährige Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis für einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren jeweils einige Wochen Reben von Hand mit einer mechanischen Schere. Sie erlitt Beschwerden im rechten Arm, die sie auf diese Tätigkeit zurückführte. Die von ihr daraufhin beantragte
Klage bleibt erfolglos
Das Sozialgericht Kassel und das Hessische Landessozialgericht gaben der
Golfer-Ellenbogen nicht nachgewiesen
Ob die konkrete Belastung der Versicherten von insgesamt nur wenigen Wochen im Hinblick auf deren Intensität geeignet gewesen sei, diese
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [...]
§ 1 Berufskrankheiten Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage eins bezeichneten Krankheiten [...].
Anlage 1 zur BKV
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm)
- Hüfterkrankung bei Handballspielern kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 10.11.2017
[Aktenzeichen: S 1 U 28/16]) - Sehnenscheidenentzündung im Ellenbogen eines Straßenbauers und Pflasterers kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2016
[Aktenzeichen: S 1 U 431/16]) - Fersensporn kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden
(Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 01.06.2015
[Aktenzeichen: S 1 U 3803/14])
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Dokument-Nr. 27109
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