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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2018
- L 4 KA 2/15 -
Altersversorgung für Vertragsärzte: Bei Beitragsbemessung müssen hohe Sachkosten berücksichtigt werden
Beiträge dürfen nicht nur auf Umsatz abstellen
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen verfügt als einzige Kassenärztliche Vereinigung in Deutschland mit der sogenannten Erweiterten Honorarverteilung über eine eigene Altersversorgung für niedergelassene Vertragsärzte. Zum Juli 2012 wurden die Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung dahingehend geändert, dass die Beiträge nach der Honorarhöhe ohne Abzug von Kostenerstattungen festgesetzt werden. Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass diese Regelung verfassungswidrig ist, soweit Sachkosten, die bei bestimmten Arztgruppen einen maßgeblichen Anteil des Honorars ausmachten, nicht beitragsmindernd berücksichtig werden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine niedergelassene Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie erbringt im Rahmen ihre vertragsärztliche Tätigkeit insbesondere ambulante Dialysebehandlungen. Die
Ärztin wendet sich gegen Beitragsfestsetzung
Die Ärztin aus dem Landkreis Kassel brachte hiergegen vor, dass etwa 90 % ihres Honorars aus nichtärztlichen Dialyseleistungen stammten. Um diese Sachkosten müsste ihr Honorar im Rahmen der Beitragsbemessung bereinigt werden. Ihr Quartalsbeitrag läge dann bei lediglich 1.254 Euro.
Gerichte erklären Beitragsbemessung für rechtwidrig
Genau wie das Sozialgericht beurteilte auch das Hessische Landessozialgericht die Beitragsbemessung für rechtswidrig. Die
Beitragsbemessung nur nach Umsatz ist verfassungswidrig
Die ab Juli 2012 geltende Erweiterten Honorarverteilung sei laut Landessozialgericht
LSG verweist auf rechtswidrige Ungleichbehandlung
Der
Die Grundsätze der EHV sind mit Wirkung zum 1. Januar 2017 geändert worden.
Hinweise zur Rechtslage
Art. 3 Grundgesetz (GG)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 12 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
§ 1 Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung (GEHV) in der Fassung vom 1. Juli 2012
(1) Jeder niedergelassene
§ 3 GEHV
(1) Die Erweiterte Honorarverteilung wird finanziert durch
(2) Es werden insgesamt neun Beitragsklassen festgelegt. Anhand des Durchschnittshonorars aller aktiven Vertragsärzte (Beitragszahler) bestimmt sich die Beitragsklasse 4, die den Regelbeitrag festlegt. Beitragszahler, die ein unterdurchschnittliches Honorar erzielen, zahlen einen ermäßigten
§ 3 GEHV in der Fassung vom 1. Januar 2017
(1) Die Erweiterten Honorarverteilung wird finanziert durch Umlagen der aktiven Vertragsärzte. Die Umlage wird in Form eines prozentualen Abzugs von dem über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Marburg, Urteil vom 10.12.2014
[Aktenzeichen: S 12 KA 23/14]
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Dokument-Nr. 25828
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