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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.04.2021
- L 7 AL 42/21 B ER -
Drei Monate mehr Arbeitslosengeld wegen der Corona-Pandemie nur bei Anspruchsende noch in 2020
Pandemiebedingte Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs um drei Monate stellt keine Gegenleistung für Beitragsleistung dar
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit einer befristeten Sonderregelung den Anspruch auf Arbeitslosengeld um drei Monate verlängert. Dies gilt allerdings nur für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ansonsten ausgelaufen wäre. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, so das Hessischen Landessozialgericht. in einem aktuellen Beschluss.
Einem Versicherten war
Keine Berücksichtigung der tatsächlichen Lage auf dem Arbeitsmarkt bei Arbeitslosengeldanspruch
Das LSG hat dies nun bestätigt. Die Dauer des Anspruchs auf
Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers nicht überschritten
Die Sonderregelung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er sei nicht verpflichtet, stets die optimale Lösung zu finden. Die Befristung der Leistungsverlängerung sei insbesondere nicht willkürlich, da für sie Sachgründe von hinreichendem Gewicht vorlägen. So sei es ein anerkanntes öffentliches Interesse, die Finanzierung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu sichern. Die geschätzten 2 Mrd. Euro an zusätzlichen Kosten aufgrund der Sonderregelung wirkten sich bereits potentiell auf den Beitragssatz aus. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Pandemie zu Beginn am stärksten auf die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur ausgewirkt habe.
Pandemiebedingte Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs keine Gegenleistung für Beitragsleistung
Schließlich könne sich der Versicherte nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung - als Äquivalent eigener Leistung der Berechtigten - verfassungsrechtlich geschützt seien. Denn die pandemiebedingte Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs um drei Monate sei gerade keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung der Beitragszahler.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2021
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30202
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