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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.02.2007
- L 7 AS 241/09 ER -
Arbeitslose Diabetiker können Mehrbedarf geltend machen
Arbeitslose, die aufgrund eines Diabetes mellitus vom Typ IIa auf besondere Diabetes-Kost angewiesen sind, haben Anspruch auf einen Zuschlag zum Regelsatz des Arbeitslosengeldes II. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im vorliegenden Fall hatte die MainArbeit in Offenbach einem arbeitslosen Diabetiker einen Mehrbedarfszuschlag verwehrt. Sie argumentierte, Diabetiker könnten sich ohne finanziellen Mehraufwand krankheitsgerecht ernähren. Die dagegen gerichtete Beschwerde beim Landessozialgericht hatte Erfolg.
In der medizinischen Wissenschaft ist die Frage nach der Notwendigkeit und Wirksamkeit einer besonderen Diabetes-Kost bisher nicht endgültig entschieden. Solange dies so sei, so die Darmstädter Richter, folge das Gericht den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Dieser empfiehlt derzeit noch eine besondere Krankenkost für Diabetiker. Da die Diabetiker-Kost einen medizinisch notwendigen tatsächlichen Bedarf abdecke, gehöre ihre Finanzierung zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum. Dem Kranken sei nicht zuzumuten, diesen Mehrbedarf aus dem sogenannten "Ansparanteil" des Regelsatzes zu decken, da dieser für einmalige besondere Bedarfe gedacht sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.02.2007
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Dokument-Nr. 3841
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