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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.08.2006
- L 7 SO 23/06 ER -
Sozialhilfe wird nicht nach Hause geliefert
Ohne gesundheitliche Einschränkung keine Zustellung
Sozialhilfe-Empfänger können sich die Leistungen der Grundsicherung auf ein Konto überweisen lassen oder es an ihrem Wohnort, beim Sozialamt oder im Rathaus, abholen. Ein Anspruch darauf, dass die Sozialhilfe direkt zur Wohnung zugestellt wird, besteht nicht - es sei denn, der Empfänger ist durch gesundheitliche Einschränkungen gehindert, die Leistungen selbst abzuholen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im vorliegenden Fall hatte ein heute 73jähriger Mann aus Wiesbaden darauf bestanden, dass ihm die Sozialhilfe direkt an seine Wohnungsadresse zugestellt wird. Er besaß kein Konto, auf das das Geld hätte überwiesen werden können. Da er keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht hatte, lehnte die Stadt Wiesbaden die Zustellung direkt zur Wohnung ab. In dem daraufhin angestrengten Eilverfahren gaben die Richter beider Instanzen der Stadt recht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/06 des LSG Hessen vom 18.09.2006
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Dokument-Nr. 3066
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