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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.07.2006
- L 8 KR 109/06 ER -
ALG II: Bezug gilt immer als Vorversicherungszeit in der Krankenkasse
Rechtmäßigkeit des Bezuges ist unerheblich
Krankenkassen dürfen nicht eigenständig prüfen, ob Arbeitslosengeld zu Recht oder zu Unrecht gezahlt wird. Die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezuges gilt in jedem Fall als Vorversicherungszeit in der Krankenkasse. Nach Ende des AlG II-Bezuges haben Leistungsempfänger das Recht, sich freiwillig weiter zu versichern. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im Fall einer Wiesbadenerin hatte die Stadt 13 Monate lang Arbeitslosengeld II bewilligt. Die Zahlungen wurden eingestellt, weil die Empfängerin als erwerbsunfähig angesehen wurde. Die Barmer Ersatzkasse, bei der sie krankenversichert war, verweigerte ihr die freiwillige Mitgliedschaft, weil sie die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezuges nicht als Vorversicherungszeit anerkennen wollte. Zwar seien in dieser Zeit die gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungs-Beiträge gezahlt worden, da der Bezug selbst aber unrechtmäßig erfolgt sei, habe die Versicherte keinen Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft in der Barmer.
Die Darmstädter Richter gaben der Wiesbadenerin recht. Für sie habe wegen der Zahlung von AlG II 13 Monate lang Versicherungspflicht bestanden. Insofern sei im vorliegenden Fall die Vorversicherungszeit erfüllt und die beantragte freiwillige Versicherung dürfe nicht abgelehnt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/06 des LSG Hessen vom 19.07.2006
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Dokument-Nr. 2731
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