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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2009
- L 8 KR 164/07 und L 8 KR 226/07 -
Krankenkassen erhalten Herstellerrabatt für Blutderivate
Herstellerrabatt ist auch für Blutplasma von Apotheken zu gewähren und von Pharmaunternehmen an diese zu erstatten
Gesetzliche Krankenkassen haben auch bei der Versorgung ihrer Versicherten mit Blutderivaten Anspruch auf den gesetzlich bestimmten Herstellerrabatt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
In beiden Verfahren hatten Apotheker aufgrund ärztlicher Verordnungen Blutplasma an gesetzlich Krankenversicherte abgegeben. Die Krankenkassen zahlten unter Abzug des gesetzlich bestimmten Herstellerrabatts.
Ein Apotheker aus Frankfurt verklagte daraufhin die
In dem anderen Verfahren machte ein weiterer Apotheker aus Südhessen den von der
Pharmaunternehmer und Apotheker können sich nicht auf freie Preisgestaltung bei Abgabe von Blutplasma berufen
Die Richter des Landessozialgerichts bejahten einen Anspruch der gesetzlichen Krankenkassen auf
Pharmaunternehmen könnten die Preise der von ihnen hergestellten
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/09 des Hessischen Landessozialgerichts
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Dokument-Nr. 7585
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