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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.09.2009
- L 8 KR 304/07 -
Hessisches LSG: Fehlende Rendite kein Argument um Befreiung von Sozialversicherungspflicht zu erwirken
Versicherungspflicht besteht unabhängig von Arbeitseinkommen
Renditeerwägungen können eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht begründen. Dies entschied Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Bankangestellten aus Frankfurt am Main. Wegen der Höhe seines Arbeitseinkommens ist der 35-jährige Mann nicht gesetzlich kranken und pflegeversichert. Im Jahr 2004 beantragte er, auch von der Pflicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Renten- und
Rendite nicht vorrangiges Ziel der Sozialversicherungen
Die Richter beider Instanzen bestätigten die Versicherungspflicht. In der Renten- und
Gesellschaftliche Solidarität über gesetzliche Rentenversicherung besser realisierbar als über private Kapitallebensversicherung
Die vom Kläger aufgeworfene Fragestellung nach Äquivalenz von Beitrag und Leistung greife demgegenüber zu kurz, so die Darmstädter Richter in den ausführlichen Entscheidungsgründen. Die gesetzliche
Negativrendite nicht zu erwarten
Hinsichtlich der gesetzlichen
Frage, ob Absenkung der Leistungen zu Altersarmut führe, berechtigt
Als durchaus berechtigt bezeichneten die Richter hingegen die Frage, ob die erfolgte Absenkung der Leistungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2009
Quelle: ra-online, Hessisches LSG
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Dokument-Nr. 8908
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