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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.03.2007
- L 8 P 19/06 -
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist rechtens
Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Entlastung von pflegeversicherten Eltern gegenüber kinderlosen Versicherten durfte durch einen Beitragszuschlag für Kinderlose umgesetzt werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein heute 57jähriger Bad Nauheimer gegen den Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung gewehrt, der 0,25 % des allgemeinen Beitragssatzes beträgt. Der Mann vertrat die Auffassung, eine Entlastung von Versicherten mit Kindern sei durch eine einseitige Belastung der kinderlosen Versicherten nicht gewährleistet und damit auch nicht zulässig.
Dem widersprachen die Darmstädter Richter. Dem Gesetzgeber sei es freigestellt, die geforderte Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen in der Pflegeversicherung durch Entlastung der einen oder durch Belastung der anderen vorzunehmen. In einem umlage- und beitragsfinanzierten Versicherungssystem führe die zusätzliche Belastung eines Teils der Versicherten automatisch zur Entlastung der Versicherten, die hiervon nicht betroffen seien - in diesem Falle der pflegeversicherten Eltern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.04.2007
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Dokument-Nr. 4099
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