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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.07.2005
- L 8/14 KR 399/03 -
Auch "Nuggets" sind Arbeitslohn
Goldmünzen, die der Arbeitgeber als Dank für die geleistete Arbeit an Mitarbeiter verteilt, sind Arbeitsentgelt und unterliegen daher der Sozialversicherung
Mit dieser Begründung bestätigte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt die Auffassung der Landesversicherungsanstalt. Ein Datenverarbeitungsunternehmen verschenkte anlässlich einer Betriebsfeier an Mitarbeiter sog. "Australien Nuggets" als Belohnung für die geleistete Arbeit. Sozialversicherungsbeiträge wurden dafür nicht abgeführt.
Dies beanstandete die beklagte Landesversicherungsanstalt bei einer Betriebsprüfung und forderte fast 3.000.-€ an Beiträgen nach. Mit dem Argument, bei den Goldmünzen handele es sich nicht um ein Zahlungsmittel, konnte die Firma weder die Beklagte noch das Gericht überzeugen.
Die Richter wiesen darauf hin, dass der Begriff des Arbeitsentgelts alle Einnahmen umfasse, gleichgültig ob es sich um Geld, Sachzuwendungen, Zulagen oder ähnliche Einnahmen handele. Außerdem seinen die "Australien Nuggets" in Australien ein rechtgültiges gesetzliches Zahlungsmittel. An der Sozialversicherungspflicht bestünden daher keine Zweifel.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 03.08.2005
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Dokument-Nr. 862
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