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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.10.2010
- 10 W 127/10 -
Kammergericht: Aufnahmen eines Hauses für Google Street View von der offenen Straße aus nicht zu beanstanden
Bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen rechtlich nicht relevant
Soweit keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder die Fotos eine Wohnung darstellen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt werden. Dies entschied das Kammergericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall wies das Kammergericht Berlin die Beschwerde der Eigentümerin eines Einfamilienhauses zurück, die vor dem Landgericht erfolglos versucht hatte, der
Möglichkeit, Gebäudeaufnahmen vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen seitens Google gegeben
Diesem Begehren haben das Landgericht Berlin und das Kammergericht eine klare Absage erteilt. Die bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen sei rechtlich nicht relevant, so das Landgericht. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Fertigung darüber hinausgehender unerlaubter Aufnahmen habe die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt. Sie könne daher nicht bereits die Untersagung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 13.09.2010
[Aktenzeichen: 37 O 363/10]
Jahrgang: 2011, Seite: 155 ITRB 2011, 155 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 414 MMR 2011, 414
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Dokument-Nr. 11305
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