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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.06.2015
- 2 Ws 132/15 Vollz -
Vereinigung von arbeitenden Strafgefangenen stellt keine Gewerkschaft dar
Verteilen und Entgegennahme von Mitgliedsanträgen während der Arbeitszeit und den Pausen kann untersagt werden
Einem Strafgefangenen, der Mitglied einer "Gefangenen-Gewerkschaft" ist, kann von der Justizvollzugsanstalt aus Sicherheitsgründen untersagt werden, während der Arbeitszeit und in den Pausen Mitgliedsanträge zu verbreiten und entgegenzunehmen. Das Recht zur Untersagung ergibt sich aus dem Direktionsrecht der Anstalt. Ein unzulässiger Eingriff in die Werbefreiheit einer Gewerkschaft liegt nicht vor, da eine Gefangenen-Gewerkschaft keine Gewerkschaft ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Strafgefangener der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel war Mitglied in einer "Gefangenen-Gewerkschaft". Im Rahmen seiner Arbeit als Busfahrer auf dem Anstaltsgelände verteilte er Mitgliedsanträge und nahm solche entgegen. Die Anstaltsleitung untersagt jedoch diese Tätigkeit aus Sicherheitsgründen. Denn den arbeitenden Strafgefangenen war nur die Mitnahme einer Verpflegungsbox gestattet. Die "Gewerkschaft" sah in dem Verbot eine Behinderung ihrer gewerkschaftlichen Organisation und ging gerichtlich gegen das Verbot vor.
Landgericht hielt Verbot der schriftlichen Mitgliedswerbung für zulässig
Das Landgericht Berlin hielt das Verbot der schriftlichen Mitgliedswerbung für zulässig. Das Verbot habe sich auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) stützen können. Denn durch das Verhalten des Gefangenen sei die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet gewesen. Durch die Übergabe der Anträge und der Forderung der Ausfüllung der Anträge habe eine Drucksituation entstehen könne. Gegen diese Entscheidung legte die "Gefangenen-Gewerkschaft" Rechtsbeschwerde ein.
Kammergericht stützt Untersagung auf Direktionsrecht der Anstalt
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der "Gefangenen-Gewerkschaft" zurück. Zwar habe sich das Verbot nicht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen können. Das Recht zur
Zulässige Ausübung des Direktionsrechts
Das
Keine unzulässige Einschränkung der gewerkschaftlichen Werbefreiheit
Durch das Verbot sei nicht in unzulässiger Weise in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte gewerkschaftliche Werbefreiheit eingegriffen worden, so das Kammergericht. Denn die "Gefangenen-Gewerkschaft" sei nicht als
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Beschluss vom 28.04.2015
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Dokument-Nr. 21824
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