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Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.03.2019
- 23 U 268/13 -
25 Klauseln in Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen von Google unzulässig
Google darf sich keine willkürlichen Leistungsänderungen vorbehalten
Die von Google im Jahr 2012 verwendete "Datenschutzerklärung" ist zum großen Teil rechtswidrig. Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen entschieden. Nach Auffassung des Gerichts sind außerdem zahlreiche Klauseln in den Nutzungsbedingungen des Konzerns unwirksam. Einige der untersagten Klauseln verwendet Google bis heute in gleicher oder ähnlicher Form.
In seiner Datenschutzerklärung von 2012 hatte sich Google umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung der Kundendaten eingeräumt. Das Unternehmen hatte sich unter anderem vorbehalten, gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen sowie personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Auch eine Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen sollte in bestimmten Fällen möglich sein. Vor der Anmeldung bei Google mussten Kundinnen und Kunden durch Ankreuzen eines Kästchens erklären, dass sie mit den
Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung
Nach Auffassung des Kammergerichts verstoßen die beanstandeten Teile der Datenschutzerklärung gegen die
Nutzungsbedingungen unwirksam
Für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27465
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