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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.01.2018
26 W 57/16 -

Kein Alleinerbe trotz Benennung als "Haupterbe" in Testament

Testament wendet weiteren als "Erben" bezeichneten Personen Vermögen in Quoten zu

Wird eine Person in einem Testament als "Haupterbe" bezeichnet, jedoch zugleich weiteren ebenfalls als "Erben" bezeichneten Personen das Vermögen in Quoten zugewiesen, so ist sie nicht Alleinerbe. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte im August 2016 ein als im Testament des Erblassers benannter "Haupterbe" die Erteilung eines Erbscheins, welches ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab dem statt. Damit war jedoch eine weitere im Testament bedachte Person nicht einverstanden. Sie führte an, dass der Erblasser durch das Testament sein Vermögen nach Quoten von 5 bis 20 % unter insgesamt 10 Personen aufteilte. Sämtliche Bedachte wurden dabei wiederholt als "Erbe" genannt. Die Person legte daher die Beschwerde ein.

Keine Alleinerbenstellung des "Haupterben"

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Beschwerdeführers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der als "Haupterbe" bezeichnete Antragsteller sei nicht Alleinerbe des Erblassers geworden. Es sei vielmehr neben weiteren Bedachten Miterbe (§ 2087 Abs. 1 BGB). Die Benennung als "Haupterbe" sei unbeachtlich, da es bei der Auslegung eines Testaments nicht allein auf den Wortlaut ankomme. Entscheidend sei, dass neben dem Antragsteller auch weitere Personen das Vermögen des Erblassers in Quoten erhalten sollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Beschluss vom 06.09.2016
    [Aktenzeichen: 62 VI 796/15]
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Urteile zu den Schlagwörtern: Alleinerbe | Alleinerbin | Erbe | Erben | Erbeinsetzung | Haupterbe | Miterbe | Miterben | Quote | Testament
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 199
NJW-Spezial 2018, 199

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Dokument-Nr.: 26891 Dokument-Nr. 26891

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