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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.02.2016
- 3 Ws (B) 29/16, 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15 -
Jeder Bewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims darf Zutritt zu Räumen für Dritte erlauben
Übrigen Bewohnern steht grundsätzlich kein Widerspruchsrecht zu
Jeder Bewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims darf darüber entschieden, wem er Zutritt zu den Räumen gestattet. Die Zustimmung aller ist nicht erforderlich. Daher steht den übrigen Bewohnern grundsätzlich kein Widerspruchsrecht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mitarbeiterin der Heimaufsichtsbehörde beabsichtigte aufgrund einer Anzeige eine betreute Seniorenwohngemeinschaft zu prüfen. Ihr wurde jedoch der Zutritt untersagt. Hintergrund dessen war, dass eine der insgesamt elf dort lebenden pflegebedürftigen Menschen den Zutritt nicht erlaubte. Acht weitere Bewohner haben dagegen ausdrücklich den Zutritt gestattet. Ein Berliner Amtsgericht verhängte gegen die Betreiberin der
Vereitelung der Prüfung stellt Ordnungswidrigkeit dar
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Wohnheimbetreiberin zurück. Sie habe durch die Vereitelung der Prüfung eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Berliner Wohnteilhabegesetzes (Bln WTG) begangen. Die Betreiberin der Seniorenwohngemeinschaft habe nicht den Zutritt untersagen dürfen. Dass eine der Bewohnerin den Zutritt nicht erlaubt habe, sei unerheblich gewesen.
Kein Zutrittsverweigerungsrecht durch Bewohnerin
Nach Auffassung des Kammergerichts habe der Bewohnerin kein Recht zur Zutrittsverweigerung zugestanden. Alle
Prüfung der Wohngemeinschaft nicht unzumutbar
Die Prüfung der Seniorenwohngemeinschaft durch die Aufsichtsbehörde sei für jeden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 327 GE 2016, 327
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Dokument-Nr. 22561
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