wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.02.2016
3 Ws (B) 29/16, 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15 -

Jeder Bewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims darf Zutritt zu Räumen für Dritte erlauben

Übrigen Bewohnern steht grundsätzlich kein Widerspruchsrecht zu

Jeder Bewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims darf darüber entschieden, wem er Zutritt zu den Räumen gestattet. Die Zustimmung aller ist nicht erforderlich. Daher steht den übrigen Bewohnern grundsätzlich kein Widerspruchsrecht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mitarbeiterin der Heimaufsichtsbehörde beabsichtigte aufgrund einer Anzeige eine betreute Seniorenwohngemeinschaft zu prüfen. Ihr wurde jedoch der Zutritt untersagt. Hintergrund dessen war, dass eine der insgesamt elf dort lebenden pflegebedürftigen Menschen den Zutritt nicht erlaubte. Acht weitere Bewohner haben dagegen ausdrücklich den Zutritt gestattet. Ein Berliner Amtsgericht verhängte gegen die Betreiberin der Wohngemeinschaft aufgrund des verweigerten Zutritts eine Geldbuße. Dagegen legte die Wohnheimbetreiberin Rechtsbeschwerde ein.

Vereitelung der Prüfung stellt Ordnungswidrigkeit dar

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Wohnheimbetreiberin zurück. Sie habe durch die Vereitelung der Prüfung eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Berliner Wohnteilhabegesetzes (Bln WTG) begangen. Die Betreiberin der Seniorenwohngemeinschaft habe nicht den Zutritt untersagen dürfen. Dass eine der Bewohnerin den Zutritt nicht erlaubt habe, sei unerheblich gewesen.

Kein Zutrittsverweigerungsrecht durch Bewohnerin

Nach Auffassung des Kammergerichts habe der Bewohnerin kein Recht zur Zutrittsverweigerung zugestanden. Alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims üben das Hausrecht gleichermaßen aus. Daher könne jeder Mitbewohner regelmäßig allein darüber entscheiden, wem er Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet. Eine Zustimmung aller sei nicht erforderlich. Ein Widerspruchsrecht stehe einem Bewohner nur dann zu, wenn der Aufenthalt Dritter für ihn unzumutbar sei.

Prüfung der Wohngemeinschaft nicht unzumutbar

Die Prüfung der Seniorenwohngemeinschaft durch die Aufsichtsbehörde sei für jeden Mitbewohner zumutbar gewesen, so das Kammergericht. Die Prüfung habe nicht nur dem sozialgesetzlichen Leitbild (vgl. § 17 Bln WTG) entsprochen, sondern auch dem Schutz der Bewohner gedient. Die Zutrittsverweigerung durch die Bewohnerin habe daher eine willkürliche Beschränkung der Freiheitsrechte der anderen Bewohner dargestellt und sei offensichtlich treu- und rechtswidrig gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Hausrecht | Mitbewohner | Seniorenheim | Verweigerung | Wohngemeinschaft | WG | Zutrittsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 327
GE 2016, 327

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22561 Dokument-Nr. 22561

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss22561

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?