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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.02.2016
- 3 Ws (B) 95/16 -
Kein Absehen vom Fahrverbot aufgrund angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Berufliche Nachteile aufgrund Fahrverbots müssen hingenommen werden
Droht ein Arbeitgeber im Falle der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung des Betroffenen, so begründet dies für sich genommen kein Absehen vom Fahrverbot. Vielmehr müssen berufliche Nachteile infolge des Fahrverbots hingenommen werden. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 überschritt ein als Physiotherapeut angestellter Autofahrer auf der Stadtautobahn in Berlin die wegen einer Baustelle auf 60 km/h beschränkte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug um 37 km/h. Gegen den Autofahrer wurden daher ein einmonatiges
Amtsgericht sieht von Fahrverbot ab
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sah aufgrund der Angaben des Autofahrers von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Zudem berücksichtigte das Gericht begünstigend, das zur Nachtzeit üblicherweise geringe Verkehrsaufkommen. Gegen diese Entscheidung legte die Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.
Kammergericht verhängt Fahrverbot
Das Kammergericht entschied zu Gunsten der Amtsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar könne unter besonderen Umständen von einem
Unerheblichkeit der beruflichen Notwendigkeit eines Führerscheins
Dass der Autofahrer nach eigenen Angaben beruflich auf den Führerschein angewiesen sei, sei nach Ansicht des Kammergerichts unerheblich gewesen. Berufliche Nachteile durch ein
Geringes Verkehrsaufkommen bei Nacht stellt kein begünstigender Umstand dar
Soweit das Amtsgericht begünstigend herangezogen hat, dass sich der Verkehrsverstoß zur Nachtzeit bei üblicherweise sehr geringem Verkehrsaufkommen zugetragen habe, hielt das Kammergericht dies für unzulässig. Denn die zulässige Höchstgeschwindigkeit dürfe grundsätzlich auch nicht zur Nachtzeit bei geringem Verkehrsaufkommen um mehr als 50 % überschritten werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 03.12.2015
[Aktenzeichen: 162 Ss 18/16]
Jahrgang: 2016, Seite: 1110 NJW 2016, 1110 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 330 NJW-Spezial 2016, 330
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Dokument-Nr. 23286
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