wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.08.2011
4 U 152/08 -

KG zum Wegfall der Anschlussförderung beim Erbbaurechtsvertrag

Beim Wegfall der Anschlussförderung fällt auch die Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages

Der Wegfall einer sog. Anschlussförderung für die Errichtung von Wohngebäuden kann einen Anspruch auf Herabsetzung des Erbbauzinses zur Folge haben, den der bisher Geförderte für die Überlassung des Grundstücks an eine landeseigene Gesellschaft zu zahlen hat. Dies hat das Kammergericht entschieden.

Im vorliegenden Streitfall hat eine Baugenossenschaft auf Rückzahlung von Erbbauzins geklagt, den sie unter Vorbehalt gezahlt hat. Des Weiteren hat sie die gerichtliche Feststellung begehrt, für einen zukünftigen Zeitraum keinen Erbbauzins zu schulden.

Gewährung der Anschlussförderung für weitere 15 Jahre bei damaliger Vertragsverhandlung angenommen

Zur Begründung hatte sie sich u.a. darauf gestützt, beide Seiten des Erbbaurechtsvertrages seien bei ihren Verhandlungen in den Jahren 1989 und 1990 davon ausgegangen, dass die Anschlussförderung im bis dahin bekannten Umfang für weitere 15 Jahre gewährt werde. Dieses stelle die "Geschäftsgrundlage" des nachfolgenden Vertragsschlusses dar. Wegen der nicht vorhersehbaren Änderung müsse sich die Beklagte, eine zu 100 % landeseigene Gesellschaft des Landes Berlin, auf eine Herabsetzung des vereinbarten Erbbauzinses einlassen.

Herabsetzung des Erbbauszinses gerechtfertigt

Dem ist das Kammergericht - abweichend von der Vorinstanz - auf die Berufung der Klägerin im Grundsatz gefolgt. Die Parteien hätten beim Abschluss des Vertrages die weitere Gewährung der Anschlussförderung zweifellos "mitgedacht". Das rechtfertige eine Herabsetzung des Erbbauzinses, allerdings nicht auf Null, wie beantragt: Für die Jahre 2010 bis 2014 einschließlich sei er auf 47.087,08 Euro jährlich begrenzt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 04.08.2008
    [Aktenzeichen: 28 O 199/07]
Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht | Vertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12250 Dokument-Nr. 12250

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12250

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?