wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.01.2018
5 U 126/16 -

Online-Händler muss vor Bestellung über Lebensmittel-Zutaten informieren

Lieferservice muss im Internetshop Angaben über Zutaten, Allergene, Aufbewahrungs­bedingungen und Verzehrzeitraum anzeigen

Das Kammergericht hat entschieden, dass ein Lieferservice verpflichtet ist, Kunden vor der mit Kosten verbunden Bestellung im Internet über Zutaten und Allergene der angebotenen Lebensmittel zu informieren. Auch über die Aufbewahrungs­bedingungen und den Verzehrzeitraum muss informiert werden.

Nach der EU-weit gültigen Lebensmittelinformationsverordnung müssen Verkäufer verpackter Lebensmittel die darin enthaltenen Zutaten und Allergene angeben. Außerdem müssen sie über die Aufbewahrungsbedinungen und den Verzehrzeitraum informieren. Die Angaben müssen für Verbraucher "vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar" sein.

Unternehmen beruft sich auf besondere Geschäftsbedingungen

Im zugrunde liegenden Streitfall fehlten im Internetshop der Bringmeister GmbH Pflichtangaben beispielweise bei Kartoffelchips, Tiefkühl-Pizzen und Schokoriegeln. Dagegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt. Vor Gericht berief sich das Unternehmen auf seine besonderen Geschäftsbedingungen. Kunden, die nach Auswahl der Lebensmittel auf den Button "Jetzt bestellen" klickten, verpflichteten sich damit nicht etwa zum Kauf der Lebensmittel. Verbindlich bestellten sie nur deren kostenpflichtige Lieferung. Der Kaufvertrag für die Lebensmittel kam erst an der Haustür durch deren Annahme zustande. Die vorgeschriebenen Angaben seien deshalb für den Kunden noch vor Vertragsabschluss auf den Verpackungen der gelieferten Lebensmittel verfügbar, argumentierte Bringmeister.

Informationen müssen vor Bestellungen verfügbar sein

Das Kammergericht schlossen sich in seiner Entscheidung der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass für die Kaufentscheidung wichtige Lebensmittelinformationen bereits im Internetshop stehen müssen. Angesichts der in der Haustürsituation regelmäßig unter Zeitdruck und räumlicher Enge stehenden Auslieferung sei es für Verbraucher nicht zumutbar, die Informationen erst auf den Verpackungen zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssten zugänglich sein, bevor der Kunde konkrete Produkte im Internet bestellt. Das gelte auch, wenn die Bestellung nach den Geschäftsbedingungen nur für die kostenpflichtige Lieferung bindend sei.

Liefergebühr fällt unabhängig von Abnahme der Waren an

Das Gericht monierten zudem, dass Verbraucher die Angaben zu den bestellten Lebensmitteln nicht kostenlos bekommen konnten, sondern erst, nachdem sie sich zur Zahlung der Liefergebühr verpflichtet hatten. Diese mussten sie unabhängig davon bezahlen, ob sie die Lebensmittel an der Haustür annahmen oder nicht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Lebensmittelrecht | Verbraucherrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25588 Dokument-Nr. 25588

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25588

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?