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Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.11.2017
- 5 U 157/15 -
Castingagentur darf nicht Rücknahme eines Widerrufs empfehlen
Die Castingagentur Lorraine Media GmbH darf Kunden nicht die Rücknahme eines Widerrufs empfehlen, wenn diese ihren Vertrag fristgerecht binnen 14 Tagen widerrufen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat das Unternehmen vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hält Lorraine Media sich nicht an die Auflage, muss die Agentur ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Jahren lädt die Lorraine Media GmbH, Betreiberin der Internetplattform Models Week, Verbraucher jeden Alters, die davon träumen, durchs Modeln ein paar Euro dazuzuverdienen, zu Castings in Hotels ein. Dort sollen sie vorab einen Werbe- und Anzeigenauftrag erteilen, der mehrere hundert Euro kostet. Einer Verbraucherin, die einen solchen
Verbraucher könnten zur Rücknahme ihres gesetzlichen Widerrufs veranlasst werden
Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt dieses Vorgehen für unzulässig und verwies darauf, dass Verbraucher durch ein Schreiben der Lorraine Media, mit dem das Unternehmen die Forderung eines Wertersatzes ankündigte, zur
Bei vorab verlangtem Geld sollten Verbraucher misstrauisch werden
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg ist für Vorbereitungshandlungen wie das Erstellen von Fotos überhaupt kein Wertersatz zu leisten. Daher rät die Verbraucherzentrale, dass Verbraucher, die mit einer horrenden Wertersatzforderung konfrontiert werden, nicht vorschnell zahlen, sondern sich rechtlich beraten lassen sollten. Verlange eine Castingagentur Geld vorab, sei Misstrauen angebracht. Seriöse Modelfirmen würden keine Bezahlung im Vorhinein einfordern, so die Verbraucherzentrale.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 25295
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