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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 05.09.2019
- 5 U 2/19 -
Darstellung der Vitamin- und Nährwerttabellen auf Verpackung von "nimm2"-Bonbons unzulässig
In Lebensmittelinformationsverordnung festgelegte Reihenfolge der Nährwert- und Vitaminangaben ist bindend
Das Kammergericht in Berlin hat entschieden, dass die vom Süßwarenhersteller Storck auf Bonbon-Verpackungen abgedruckten Vitamin- und Nährwerttabellen unzulässig sind. Pflichtangaben bezüglich Fett und Zucker wurden gegenüber Angaben zu Vitaminen nicht wie vorgeschrieben zuerst genannt. In der Voranstellung der Angaben zu Vitaminen sah das Gericht eine nicht unerhebliche Gefahr der Irreführung von Verbrauchern.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um Nährwert- und Vitaminangaben auf der
Verstoß gegen Lebensmittelinformationsverordnung
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Darstellung für unzulässig und erhob Klage gegen die August Storck KG. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Das Kammergericht wies die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück und schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass diese Gestaltung gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung verstößt. Danach müssen die Pflichtangaben zu den Nährwerten in einer Tabelle und in der vorgeschriebenen
Pflichtangaben zu Nährwerten geraten bei Packungsgestaltung in den Hintergrund
Das Gericht wählte in der Entscheidungsbegründung deutliche Worte. In Europa würden Tabellen grundsätzlich von links nach rechts und von oben nach unten gelesen. Deshalb werde die Aufmerksamkeit der Verbraucher vor allem auf die Vitamine in der linken Tabelle gelenkt, während die Pflichtangaben zu den Nährwerten in den Hintergrund gerieten und weniger wahrgenommen würden. Die Gestaltung der Produktaufmachung spreche dafür, dass der Hersteller genau dies beabsichtigt habe. Ein anderer Grund, von der vorgeschriebenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
- Nährwertangaben auf Vorderseite einer Müsliverpackung dürfen sich auf Mischportion aus Müsli und fettarmer Milch beziehen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2019
[Aktenzeichen: 4 U 130/18]) - Nutella-Etikett irreführend: Etikett gaukelt hohen Vitamingehalt und wenig Fettgehalt vor
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2011
[Aktenzeichen: 6 U 40/11])
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Dokument-Nr. 28174
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