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Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.06.2019
- 8 U 132/18 -
Unwirksamkeit einer zu früh ausgesprochenen Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Kündigungsrelevanter Zahlungsverzug muss im Zeitpunkt des Kündigungszugangs vorliegen
Will der Vermieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB aussprechen, muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Mieter der erforderliche Zahlungsverzug vorliegen. Eine zu früh ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Mieter in Berlin wurde im Februar 2018 fristlos gekündigt, da er mit der Miete für Januar und Februar 2018 in Verzug war. Die Vermieterin gab an, das Kündigungsschreiben am Montag, dem 05.02.2018, gegen 15.40 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfen zu haben. Fraglich war nun, wann dem Mieter die Kündigung zugegangen ist. Denn der 05.02.2018 war der dritte Werktag im Monat, so dass an diesem Tag noch die Miete für Februar 2018 fristgerecht gezahlt werden konnte.
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen zu frühen Ausspruchs
Das Kammergericht Berlin hielt die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 27.07.2018
[Aktenzeichen: 4 O 150/18]
Jahrgang: 2019, Seite: 1110 GE 2019, 1110 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 579 WuM 2019, 579
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Dokument-Nr. 27952
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