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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.07.2015
- 8 U 15/15 -
Unzulässige Sicherung eines Vermieterpfandrechts durch dauerhaftes Zuparken von Grundstückszufahrten
Kein Pfandrecht auf Werkzeuge, Materialen, Büromöbel und Maschinen eines Kfz-Werkstattinhabers
Es ist einem Vermieter nicht erlaubt, im Rahmen seines Selbsthilferechts nach § 562 b BGB die Grundstückszufahrten zu einer Kfz-Werkstatt durch dauerhaftes Zuparken zu blockieren, um das Vermieterpfandrecht zu sichern. Ohnehin dürfen die Werkzeuge, Materialen, Büromöbel und Maschinen des Werkstattbetreibers gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht gepfändet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Vermieterin einer Gewerbehalle gegenüber ihrem Mieter das
Landgericht wertet Zuparken der Zufahrten als Besitzstörung
Das Landgericht Berlin wertete das
Kammergericht bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Das
Kein Selbsthilferecht zum Schutz des Vermieterpfandrechts
Der Vermieterin habe nach Ansicht des Kammergerichts kein
Vermieterpfandrecht nur bei Vorliegen pfändbarer Gegenstände
Zudem bestehe ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2015
[Aktenzeichen: 12 O 484/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 1460 GE 2015, 1460
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Dokument-Nr. 21979
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