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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.07.2015
- 8 W 45/15 -
Beschränkung des Minderungsrechts auf anerkannte oder rechtkräftig festgestellte Ansprüche bei Geschäftsraummietverträgen zulässig
Kein unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 BGB
Im Rahmen eines Geschäftsraummietvertrags darf das Minderungsrecht des Mieters durch eine Klausel auf anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkt werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 BGB liegt darin nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Mieterin von Geschäftsräumen wegen verschiedener Mängel eine
Keine unangemessene Benachteiligung der Mieterin aufgrund Beschränkung des Minderungsrechts
Das Kammergericht entschied zu Gunsten der Vermieterin. Eine Minderung durch unmittelbare Kürzung der Miete sei aufgrund des Mietvertrags ausgeschlossen gewesen. Die Vermieterin habe die Minderung nicht anerkannt. Die Klausel sei auch wirksam gewesen. Denn in Geschäftsraummietverträgen stelle die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2016
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 1594 GE 2015, 1594
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Dokument-Nr. 22122
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