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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2020
- 17 Sa 1/20 -
Selbstbeurlaubung während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitnehmers
Abmahnung ist entbehrlich
Tritt ein Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens eigenmächtig einen Urlaub an, so rechtfertigt dies grundsätzlich seine fristlose Kündigung. Einer Abmahnung bedarf es nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 kündigte eine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit einem ihrer Arbeitnehmer ordentlich. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Während des laufenden Verfahrens vereinbarten die Parteien eine Prozessbeschäftigung des Arbeitnehmers. Im März 2019 beantragte der Arbeitnehmer Urlaub für einen Monat und bat um eine schriftliche Genehmigung bzw. um Angabe der Gründe für eine Ablehnung. Noch bevor die Arbeitgeberin reagieren konnte, trat der Arbeitnehmer drei Tage später eigenmächtig den Urlaub an. Die Arbeitgeberin nahm dies zum Anlass das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Nachfolgend entschied das Arbeitsgericht Heilbronn, dass die ordentliche Kündigung vom April 2018 unwirksam sei. Nunmehr erhob der Arbeitnehmer wegen der fristlosen Kündigung eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Heilbronn hielt die
Recht zur fristlosen Kündigung wegen Selbstbeurlaubung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 12.09.2019
[Aktenzeichen: 1 Ca 173/18]
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Dokument-Nr. 29583
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