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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2021
- 3 SaGa 1/21 -
Einstweilige Verfügung gerichtet auf Weiterbeschäftigung nach Freistellung des Arbeitnehmers wegen ordentlicher Kündigung
Einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers grundsätzlich unzulässig
Wird ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber einseitig freigestellt, so kann der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beantragen. Denn eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich unzulässig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 wurde der Chefredakteur einer Online-Redaktion aufgrund betriebsbedingter Gründe ordentlich gekündigt. Obwohl nach dem Tarifvertrag die Kündigung erst zum 31.05.2022 wirkte, stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung einseitig von der Arbeit frei. Er durfte damit nicht wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Zudem wurden ihm sämtliche Zugänge gesperrt. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Klage. Zudem beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.
Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Ihm stehe ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu, der mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden könne. Eine einseitige
Vorliegen eines Verfügungsrunds
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts liege zudem ein Verfügungsgrund vor. Es sei zu beachten, dass die sofortige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.04.2021
[Aktenzeichen: 4 Ga 23/21]
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Dokument-Nr. 30621
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