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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2010
- 11 Sa 887/10 -
LAG Berlin-Brandenburg zur Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit
Kündigung trotz Zustimmungsverweigerung des Personalrats
Einer Auszubildenden in der Probezeit kann trotz Zustimmungsverweigerung des Personalrats gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber in seiner Eignungsbeurteilung keinen unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin die Klage einer Auszubildenden beim Bezirksamt abgewiesen.
Arbeitgeber beruft sich auf mangelnde Eignung der Auszubildenden
Diese hatte sich gegen eine
Zustimmungsverweigerung des Personalrats nicht hinreichend konkret begründet
Das Landesarbeitsgericht hat die diesbezüglich erfolgte Zustimmungsverweigerung des Personalrats für nicht hinreichend konkret begründet und daher für unbeachtlich erachtet. Es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass die
Die Kammer hat die Möglichkeit einer Revision zum Bundesarbeitsgericht eröffnet.
Hinweis: In einem ähnlichen Verfahren entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12. Mai 2010, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2010
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
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Dokument-Nr. 9692
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