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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2011
25 Sa 2684/10 -

Kündigung einer Justizangestellten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses unwirksam

Zunächst ausgesprochene Abmahnung macht spätere Kündigung mangels neuer Tatsachen unzulässig

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Justizangestellten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses für unwirksam erklärt. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich wäre zwar möglich gewesen. Da das Land jedoch wegen des Fehlverhaltens zunächst nur eine Abmahnung aussprach, war die Kündigung nach einer späteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung mangels neuer Tatsachen nicht mehr zulässig.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Arbeitnehmerin vom Land Brandenburg als Justizangestellte im Amtsgericht Perleberg beschäftigt und war dort u. a. für die Bearbeitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zuständig. Sie teilte im Jahr 2007 der Mutter eines Betroffenen, die ebenfalls im Amtsgericht Perleberg tätig war, den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses mit. Das beklagte Land erteilte der Arbeitnehmerin wegen dieses Verhaltens im Jahr 2008 eine Abmahnung und setzte das Arbeitsverhältnis fort.

Land kündigt Angestellten aufgrund der Verurteilung zur Freiheitsstrafe auf Bewährung

Die Arbeitnehmerin wurde in einem nachfolgend eingeleiteten Strafverfahren wegen des genannten Verhaltens gemäß § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; die Verurteilung ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Land hatte zuvor auf Kündigungsrecht verzichtet – Spätere Kündigung unwirksam

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungen für unwirksam gehalten. Das Verhalten der Arbeitnehmerin hätte das beklagte Land zwar berechtigt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das beklagte Land habe jedoch auf das Kündigungsrecht verzichtet, indem es eine strafbare Verletzung des Dienstgeheimnisses lediglich abmahnte. Neue Tatsachen, die die Kündigungen stützen könnten, hätten nicht vorgelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 11557 Dokument-Nr. 11557

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